Schöne Büro- oder Dienstleistungsfläche im ruhigen Wohnviertel in Rostock-Groß Klein
Schiffbauerring 2
- Kaltmiete:
- 450,73 €/Monat
- Nebenkosten:
- 87,00 €/Monat
- Kaution:
- 1500,00 €
- Fläche:
- 30,89 m2
- Gewerbetyp:
- Büro
- Verfügbarkeit:
- 01.11.2024
- Objektnr.:
- 01/1356.0001.4001
Objektbeschreibung
Diese gut geschnittene und zugleich helle und geräumige Büro- und Dienstleistungsfläche befindet sich gut sichtbar mitten im Wohnviertel von Rostock-Groß Klein. Mit einer Fläche von ca. 30,89 m², zwei Räumen und einem WC bietet Ihnen dieses Objekt die optimale Grundlage für eine zeitgemäße und praktische gewerbliche Nutzung. Das Objekt liegt im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohnhauses. Trotz ruhiger Lage im Stadtteil ist die Infrastruktur sehr gut: Einkaufscenter, Bus & S-Bahn – alles bequem erreichbar.
Das Objekt wird unrenoviert und mit einer Grundausstattung an Steckdosen übergeben. Als finanziellen Ausgleich zahlen Sie in den ersten vier Monaten keine Grundmiete. Mit den vorhandenen Wasseranschlüssen haben Sie die Möglichkeit, Ihre Pantryküche anzuschließen.
Ausstattung
Große helle Fenster, 1 großer Raum und ein Lager, 1 separate Toilette, Telefondose, Wasseranschlüsse für die Möglichkeit einer Pantryküche und Steckdosen
Lage
Rostock - Groß Klein ist ein vielfältiger Stadtteil im Nordwesten der Hansestadt Rostock. Schulen, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sowie öffentliche Verkehrsmittel erreichen Sie in wenigen Gehminuten. Der IGA Park Rostock in direkter Nähe ist als Erlebnisoase Veranstaltungsort, Freizeitgelände, Park und Museum in einem. Das GDZ-Ärztezentrum sowie das Einkaufszentrum "Warnowpark" im angrenzenden Stadtteil Lütten Klein erreichen Sie bereits in wenigen Minuten bequem mit der S-Bahn. Zum Ostseebad Warnemünde ist es ein Katzensprung - auch hier können Sie die S-Bahn nutzen oder bei schönem Wetter einfach eine Fahrradtour zum Strand unternehmen.
Energieausweis
Art: | Energieverbrauchsausweis |
Baujahr: | 1982 |
Effizienzklasse: | D |
Die Preise sind ohne bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Energieausweis sowie die veröffentlichten Pflichtangaben aus dem Energieausweis erhält der Mietinteressent ausschließlich zur Information. Für den Energieausweis ist das GEG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.