Im Szeneviertel! Exklusiver Laden in 1A - Lage in Rostock-Kröpeliner-Tor-Vorstadt
Barnstorfer Weg 17
- Kaltmiete:
- 850,00 €/Monat
- Nebenkosten:
- 270,00 €/Monat
- Kaution:
- 2.550,00 €
- Verkaufsfläche:
- 57,29 m2
- Gesamtfläche:
- 94,28 m2
- Gewerbetyp:
- Einzelhandel
- Verfügbarkeit:
- 01.06.2025
- Objektnr.:
- 01/4528.0001.4002EH
Objektbeschreibung
Einzigartig und in bester Lage. Dieses schöne Geschäft befindet sich direkt im beliebten Wohnviertel „KTV" in Rostock. Mit einer Gesamtfläche von ca. 94,28 m² bietet Ihnen dieser Laden die optimale Grundlage für einen modernen Einzelhandel nach Ihrem individuellen Konzept. Die Verkaufsfläche (Raum 01 und 02) mit ca. 57,29 m² bietet viel Platz für die perfekte Präsentation Ihrer attraktiven Waren und die individuelle Beratung Ihrer Kunden. Die Räumlichkeiten befinden sich im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses und verfügen neben einem praktischen Grundriss auch über eine 1A - Lage im Szeneviertel in unmittelbarer Nähe zur Innenstadt. Große Fenster garantieren Ihnen maximale Sichtbarkeit und bestmögliche Präsentation Ihrer Geschäftsidee.
Neben den praktischen kleineren Lagerflächen direkt an der Verkaufsfläche stehen Ihnen außerdem zwei Kellerflächen (Raum 01 und 02) mit insgesamt ca. 16,53 m² im Untergeschoss zur Verfügung.
Ausstattung
Große Schaufenster für helle Räume, sanitäre Einrichtung, die Möglichkeit zum Anschluss einer Pantry, eine geprüfte Elektroanlage bis zum Verteilerkasten, eine Telefondose für Ihren Internetanschluss und einen modernen PVC-Fußbodenbelag in den Verkaufsräumen
Lage
Der Rostocker Stadtteil „Kröpeliner Tor Vorstadt“ verfügt über knapp 20.000 Einwohner und gilt als angesagtes Szeneviertel der Stadt. Da die Uni nicht weit entfernt ist, wohnen hier viele Studenten und beleben diesen bunten Stadtteil mit Musik, Spaß und guter Laune. Kleine Geschäfte sowie urige Cafés und Restaurants laden zum Verweilen ein. Auch die öffentlichen Verkehrsmittel erreichen Sie in wenigen Gehminuten.
Energieausweis
Art: | Energiebedarfsausweis |
Baujahr: | 1958 |
Der Energieausweis sowie die veröffentlichten Pflichtangaben aus dem Energieausweis erhält der Mietinteressent ausschließlich zur Information. Für den Energieausweis ist das GEG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.