Wohnungsübergabe: Darauf kommt es an
Ein Umzug steht an – und damit die Rückgabe der alten Wohnung an den Vermieter. Was ein Mieter vor dem Auszug erledigen muss, kommt auf seinen Mietvertrag an.
Mieter mit einem alten Vertrag aus DDR-Zeiten haben Glück. Sie dürfen ihre Wohnung besenrein übergeben. Das bedeutet: Nur Verschmutzungen müssen beseitigt werden, wie Dreck auf dem Fußboden, Spinnenweben, Klebereste an Fenstern und Fliesen.
Mit einem jüngeren Mietvertrag sieht die Sache anders aus. In den Allgemeinen Vertragsbestimmungen ist geregelt, welche handwerklichen Pflichten der Mieter hat. Kathleen Hinz, Leiterin vom KundenCenter Evershagen: »Mieter bekommen die Wohnung von uns in der Regel im renovierten Zustand. Während der Mietzeit ist der Mieter für die laufenden Schönheitsreparaturen verantwortlich.« Regelmäßig sollten die Bewohner Wände streichen. Zur Orientierung: in Küchen und Bädern alle fünf Jahre, Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen nach zehn Jahren. Ist die Struktur der Raufasertapete verbraucht, muss neu tapeziert werden. Diese Zeiten gelten auch für Heizkörper und -rohre, ebenso für den Innenanstrich für Holzfenster. »Der Grad der Abnutzung ist entscheidend.« Gilt für alle Schönheitsreparaturen: Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Bis zum Auszug muss der Mieter außerdem alle Schäden beheben, die aus seiner Mietzeit stammen. »Dazu zählen Löcher im Fußboden, Klebereste vom Teppichboden oder beschädigte Fliesen.« Auch Bohrlöcher müssen fachgerecht verschlossen werden. Ein Tipp: Bohren Sie beim Einzug nicht in die Fliese, sondern in eine Fuge. Normale Abnutzungserscheinungen dagegen muss der Vermieter hinnehmen, wie leichte Druckstellen von Möbeln im PVC-Belag oder ausgeblichene Stellen.
Wer unsicher ist, fragt seinen Wohnungsverwalter. Der hilft weiter. Sind beim Auszug noch Mängel da, stellt der Vermieter die Reparaturen in Rechnung. Immer wieder ein Thema bei der Wohnungsübergabe: Was ist mit Fliesen oder Paneele, die der Mieter angebracht hat? Oder mit der Einbauküche? »Die Wohnung muss im ursprünglichen Zustand an uns übergeben werden.« Heißt: Was der Mieter in Eigenregie verändert hat, muss in der Regel raus.
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